- Führungsaufsicht
- Führungsaufsicht,eine seit dem 1. 1. 1975 im Strafrecht bestehende Maßregel der Besserung und Sicherung, die rückfallgefährdete Täter vor Straftaten bewahren soll. Nach § 68 Absatz 1 StGB kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn der Täter Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt hat, das verletzte Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht und die Gefahr besteht, dass der Täter weitere Straftaten begeht. Andere Fälle der Führungsaufsicht sieht § 68 Absatz 2 StGB vor. Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre (§ 68 c StGB). Der Verurteilte wird während dieser Zeit einer Aufsichtsstelle und einem Bewährungshelfer unterstellt, die ihm helfend und betreuend zur Seite stehen und sein Verhalten sowie die Erfüllung der ihm vom Gericht nach § 68 b StGB erteilten Weisungen überwachen (§ 68 a StGB). Verstöße gegen Weisungen während der Führungsaufsicht sind nach § 145 a StGB strafbar (Antragsdelikt, Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).
Universal-Lexikon. 2012.